Artikel
Kriegsgefangenenpost
Allgemeines
Autor : Herbert Robisch
Die Situation und die dazugehörige Post der Kriegsgefangenen im WW1 wurde noch nicht betrachtet. Das Sammelgebiet ist sehr umfangreich und vielfältig. Und vor allem auch wegen der sozialen Aspekte ein sehr interessantes Sammelgebiet.
Man unterscheidet Kriegsgefangene in Lagern in Österreich-Ungarn und österr.-ungar. Kriegsgefangene in ausländischen Lagern. Dazu kommt noch die Post des Internationalen Roten Kreuzes und deren nationalen Ableger. Nicht zu vergessen die halbamtlichen und privaten Hilfsorganisationen.
Anlass für diesen Artikel – der nur der Beginn zu einer Serie sein soll – war der Erwerb einer sehr seltenen Kgf-Post aus Afrika. Zu beachten ist, dass es nicht nur Kriegsgefangene von den Kriegsschauplätzen gibt, sondern auch Internierte (und in Österreich auch die Gruppe der Konfinierten, doch dazu später).
Zuallererst Grundsätzliches:
♦ Kriegsgefangenensendungen werden im Weltpostverkehr gebührenfrei befördert.
♦ Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf Briefsendungen.
Pakete und Wertsendungen. Postaufträge, und Nachnahmesendungen
sind von der Gebührenfreiheit ausgeschlossen.
♦ Die Gebührenfreiheit der Kriegsgefangenensendungen ist zuerst vom
Postkongress in Rom (1906) beschlossen worden, der damit einem Beschluss
der ersten Haager Friedenskonferenz (1899) gefolgt ist, dem die Absicht
zugrunde lag, das ohnehin beklagenswerte Los der Kriegsgefangenen durch
weitest gehende Erleichterung ihres Verkehrs mit der Heimat so viel wie möglich zu lindern.
Die späteren Postkongresse haben die Gebührenfreiheit in Übereinstimmung
mit den Beschlüssen der zweiten Haager Friedenskonferenz (1907)
aufrechterhalten.
♦ Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf Sendungen, die an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von ihnen herrühren.
Sendungen der in einem neutralen Lande aufgenommenen und untergebrachten
Kriegführenden (Sendungen der Internierten) werden in gleicher Weise wie Kriegsgefangenensendungen gebührenfrei befördert.
♦ Außer den Sendungen der Kriegsgefangenen selbst werden auch Sendungen,
die sich auf Kriegsgefangene beziehen, gebührenfrei befördert, wenn sie
unmittelbar oder mittelbar von den in den kriegführenden Ländern oder in
neutralen Ländern, die Kriegführende auf ihrem Gebiet aufgenommen haben,
etwa eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene aufgeliefert
werden oder für sie bestimmt sind.
♦ Post von Internierten – das sind entweder Inländer oder Staatsangehörige
von Feindstaaten in eigenen Lagern war gemäß Verordnung
vom 19.6.1915 (PuTVBl 76/1915) für Ausländer ausnahmslos portofrei.
♦ Die Post von Konfinierten (Staatsbürger von Feindstaaten, die unter
besonderer behördlicher Aufsicht standen) war, mit Ausnahme
von Staatsangehörigen von Großbritannien, portopflichtig.
♦ In Österreich-Ungarn waren im 1. Weltkrieg ca. 1.860.000 feindliche Soldaten
und Staatsangehörige von Feindstaaten in Gefangenschaft geraten.
Zirka ebenso groß war die Anzahl der Österreicher-Ungarn die in Feindeshand
fielen.